Professionell und schnell üben wir die Erstellung von technischer Dokumentation für die Legalisierung der illegal errichteten Objekte in ganz Kroatien aus.


Die Frist für die Einreichung der Anforderungen nach dem Gesetz zum Umgang mit den illegal errichteten Gebäuden ist der 30. Juni 2013.

Gesetz zum Umgang mit illegal errichteten Gebäuden

Am 4. August 2012 ist das neue Gesetz zum Umgang mit den illegal errichteten Gebäuden (NN 86/12) in Kraft getreten, das eine neue Frist für die Einreichung von Anträgen bis 30. Juni 2013 vorsieht. Nach Ablauf dieser Frist kann die Legalisierung nicht mehr erfolgen.
Für die illegal errichteten Gebäude, für die der Bauinspektor die Lösung für die Beseitigung bis zum Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, ist die Frist der 31. Dezember 2012.


Als ein illegal errichtetes Gebäude wird ein Gebäude oder ein rekonstruierter Teil eines bestehenden Gebäudes betrachtet, das/der ohne den Baugenehmigungsakt oder gegensätzlich diesem Akt errichtet wurde, mit dem Minimum an ausgeführten groben Konstruktionsarbeiten (Fundamente, Wände, Säule mit den Dachsparren und mit der Decke oder Dachkonstruktion), mit oder ohne Dach und mindestens eine Etage, das/der auf der aufgrund von Luftbildaufname der Republik Kroatien, ab Juni 2011ausgearbeiteten digitalen Orthophotoskarte im Maßstab 1:5000 der Staatsvermessungsverwaltung sichtbar sein muss.
Wird der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt, kann das Gebäude ohne die Lösung über die Ausführungszustand nicht genutzt, rekonstruiert (angebaut und aufgebaut) oder an Kommunal- und Wasserstrukturen, an das elektrische Netz und die übrige Infrastruktur angeschlossen werden. Dazu gibt es keine Möglichkeit, eine Geschäftstätigkeit in diesem Gebäude auszuüben sowie es ins Katasteramt und Grundbuch einzutragen.
Das Legalisierungsverfahren ist nun viel einfacher und preiswerter für alle Antragsteller.

Gemäß neuem Gesetz werden die Gebäude nach Anspruch in vier Gruppen unterteilt:

1. Ein anspruchsvolles Gebäude – ein Gebäude mit einer Fläche mit mehr als 400 m2, ein spezielles landwirtschaftliches Gebäude mit mehr als 1000 m2 Fläche und ein öffentlich genutztes Gebäude unabhängig von seiner Grundfläche.

2. Ein weniger anspruchsvolles Gebäude – ein Gebäude mit weniger als 400 m2 Fläche und ein spezielles landwirtschaftliches Gebäude mit weniger als 1000 m2 Fläche.

3. Ein einfaches Gebäude – ein Gebäude mit der Bruttogrundfläche nicht höher als 100 m2 und ein spezielles landwirtschaftliches Gebäude mit weniger als 400 m2 Fläche.

4. Ein Hilfsgebäude – ein Gebäude mit weniger als 50 m2 Fläche mit einer Etage, das in der Hilfsfunktion vom Hauptgebäude ist, wenn das Hauptgebäude über den Akt verfügt, aufgrund dessen es errichtet worden ist, oder wenn es über einen anderen Nachweis für das legal errichtete Hauptgebäude verfügt.


Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe wird abhängig von der Größe, vom Standort (Lage im Raum) und von der Funktion eines Gebäudes sowie von der Zahlungsweise und anderen Kriterien in einer Verordnung seitens der Regierung festgelegt.
Der Antragsteller sollte bei der Einreichung des Antrages für die Legalisierung von Gebäuden die Zahlungsweise schriftlich angeben, bzw. er sollte sich äußern, ob er die Gebühr in Raten oder einmalig mit der Anmerkung von Zahlungsfrist zahlt. Wenn der Antragsteller keine schriftliche Erklärung über die Zahlungsweise abgibt, oder wenn festgestellter Betrag der Abgabe 1500 Kn oder weniger ist, ergibt der Verwaltungskörper die Lösung über die einmalige Zahlung. Bei einer einmaligen Zahlung wird dem Steuerpflichtiger Rabatt von 25% auf den Betrag der Gebühr eingeräumt, damit die Abgabe mit dem berechneten Rabatt nicht weniger als 500 Kn pro Gebäude beträgt.


Kommunal- und Wasserabgabe

Die Antragsteller, bzw. Gebäudeeigentümer eines Gebäudes, wofür die Lösung über den Ausführungszustandmit Ausnahme des Hilfsgebäudes erteilt wurde, sind verpflichtet, bei der Vollstreckbarkeit dieser Lösung gemäß besonderen Regelungen abhängig vom Miteigentumsanteil am Gebäude, bzw. im Verhältnis zur Größe ihres separaten Teiles oder ihrer funktional genutzten Einheit die Kommunal- und Wasserabgaben zu zahlen.